Das neue Klimaschutzgesetz für Baden-Württemberg kommt!

Das neue Klimaschutzgesetz für Baden-Württemberg kommt!

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Der Klimawandel stellt eine massive Bedrohung unserer Lebensgrundlagen dar, weshalb ich sehr froh bin, dass das neue baden-württembergische Klimaschutzgesetz kommt.
2013 war es ein großer Grüner Erfolg, dass Baden-Württemberg als eines der ersten Bundesländer ein Klimaschutzgesetz beschlossen und damit gesetzlich verbindlich Reduktionsziele und Maßnahmen für die CO2–Emissionsreduktion festgelegt hat. Es ist uns jetzt gelungen, die Weiterentwicklung dieses Klimaschutzgesetzes zu verhandeln. Noch in diesem Jahr soll das Gesetz vom Landtag beschlossen werden, so dass es vor der nächsten Wahl in Kraft tritt. Für uns Grüne ist das ein riesiger Erfolg. Konkret haben wir folgendes beschlossen:

Klimaziel 2030: mindestens 42% Treibhausgasminderung

Ein zentraler Baustein im überarbeiteten Klimaschutzgesetz ist die Festlegung des Klimaschutzziels für das Jahr 2030 von mindestens 42 % Treibhausgasminderung gegenüber 1990. Dies ist ein wichtiges Zwischenziel auf dem Weg zur weitgehenden Klimaneutralität Baden-Württembergs im Jahr 2050.

PV-Pflicht beim Neubau von Nichtwohngebäuden und Parkplätzen

Ab 2022 gilt in Baden-Württemberg eine PV-Pflicht beim Neubau von Nichtwohngebäuden. Damit sind wir das erste Bundesland, in dem eine PV-Anlange verpflichtend beim Neubau installiert werden muss. Nichtwohngebäude sind Gebäude, bei denen der Wohnanteil 5% der überbauten Fläche nicht überschreitet, also beispielsweise Schulen, Krankenhäuser, Pflegeheime, Kindergärten, Hörsaalgebäude, Galerien, Büchereien, Sport- und Mehrzweckhallen und Schwimmhallen.
Die PV-Pflicht gilt auch beim Neubau von Parkplätzen ab 75 Stellplätzen. Diese PV-Pflicht stärkt klar den Ausbau der erneuerbaren Energien im Gebäudesektor, stärkt die regionale Wirtschaft und sichert damit Beschäftigung vor Ort.

Kommunale Wärmeplanung

Neu ins Klimaschutzgesetz aufgenommen wird das Instrument der kommunalen Wärmeplanung. Baden-Württemberg wird dies als erstes Bundesland verpflichtend für alle Stadtkreise und große Kreisstädte einführen. Das Ziel: Eine klimaneutrale Wärmeversorgung, vor allem durch mehr erneuerbare Energien und die Nutzung von Abwärme in den Wärmenetzen. Durch die kommunale Wärmeplanung werden systematisch die Wärmepotenziale der jeweiligen Kommune analysiert und aufgezeigt. Für alle Stadtkreise und große Kreisstädte übernimmt das Land die Kosten der Planung. Für die übrigen Gemeinden bleibt das Instrument eine freiwillige Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge. Dafür stehen Förderprogramme des Landes zur Verfügung.

Nachhaltige Mobilität

Die Klimamobilitätspläne werden dauerhaft auf Ebene der Kommunen verankert. In diesen Plänen erstellen die Kommunen Zielvorgaben und Maßnahmen für klimafreundliche Mobilität in ihrer Kommune. Dabei ist es wichtig, diese Pläne verkehrsträgerübergreifend zu gestalten, also gemeinsam mit umliegenden Kommunen und innerhalb der bestehenden Kreis- und Verbundstrukturen. Um dem gerecht zu werden, wird auch die gemeinsame Aufstellung von Klimamobilitätsplänen durch mehrere Kommunen möglich sein, auch über die Grenzen eines Stadt- oder Landkreises hinaus.

Stärkung des kommunalen Klimaschutzes

Gemeinden sollen über eine Vereinbarung zwischen Land und kommunalen Landesverbänden (Klimaschutzpakt) bei dem freiwilligen Ziel einer klimaneutralen Kommunalverwaltung bis 2040 unterstützt werden. Außerdem müssen Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Energieverbräuche erfassen mit dem Ziel, die wesentlichen Energieverbraucher energieeffizienter zu betreiben und damit den Gesamtverbrauch zu senken.

Stärkung der Grundsätze des nachhaltigen Bauens

Die Grundsätze des nachhaltigen Bauens werden im Klimaschutzgesetz gestärkt. So werden die Förderprogramme des Landes beispielsweise für den kommunalen Hochbau die Grundsätze des nachhaltigen Bauens berücksichtigen.

Flugkompensation für Flüge an Hochschulen und Universitäten

Seit 2007 werden alle Emissionen, die durch nicht vermeidbare dienstliche Flüge der Landesregierung und der Ministerien entstehen, kompensiert. Diese Regelung wird nun gesetzlich verankert und auf alle nachgeordneten Behörden ausgeweitet. Außerdem werden die staatlichen Hochschulen in die Regelungen einbezogen, da der Großteil der flugbedingten Emissionen durch die Hochschulen verursacht wird. Die Kompensation muss nach den anerkannten CDM-Gold-Standards oder vergleichbaren Standards erfolgen.

Stärkung des Vollzugs

Die Regierungspräsidien sollen bei bestimmten Bauleitplanverfahren zur Regelung von Standorten für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien als Träger öffentlicher Belange für den Klimaschutz beteiligt werden. Damit gibt es nun eine Stelle, die die Belange des Klimaschutzes und der Klimaschutzziele mit in diese Verfahren einbringt. Wir erhoffen uns davon, dass mehr Flächen für die erneuerbaren Energien zur Verfügung gestellt werden können.

Monitoring

Im Bereich Klimawandelanpassung wird geregelt, dass die Anpassungsstrategie in fünfjährigem Turnus fortgeschrieben wird. Die Inhalte und der Turnus der Monitoring-Berichte zum Klimaschutz und zur Klimawandelanpassung werden optimiert.

Klimaschutzvereinbarungen mit Unternehmen

Unternehmen sollen durch den Abschluss freiwilliger Klimaschutzvereinbarungen mit dem Land zu zusätzlichen Klimaschutzaktivitäten motiviert werden. Diese Vereinbarungen sollen konkrete Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen enthalten. Außerdem sollen die Unternehmen über die erzielten Einsparungen regelmäßig dem Land berichten. Besonders möchte das Land dabei auf die Unternehmen zugehen, die ein hohes Potenzial zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen aufweisen oder die für andere Unternehmen die Wirkung eines Multiplikators entfalten.